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BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

[ Auszug: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten ... ]